Ausschreibungen
Hier finden Sie allgemeine Informationen zu den Ausschreibungen des Amtes Leezen.
Aufgrund des § 5 des Vergabegesetz Schleswig-Holstein verordnet das für Wirtschaft zuständige Ministerium folgende Landesverordnung:
Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung – SHVgVO)
Diese Verordnung regelt die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Baukonzessionen einzuhaltenden Verfahren nebst Ausnahmen und Wertgrenzen.
Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie müssen auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.
Diese Auftragsbekanntmachungen sollen folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse des Auftraggebers (Vergabestelle),
- gewähltes Vergabeverfahren,
- gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung,
- Art des Auftrags,
- Ort der Ausführung,
- Art und Umfang der Leistung,
- Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden,
- falls der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen,
- Zeitpunkt, bis zu dem die Bauleistungen beendet werden sollen oder Dauer des Bauleistungsauftrags; sofern möglich, Zeitpunkt, zu dem die Bauleistungen begonnen werden sollen,
- gegebenenfalls Angaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 VOB/A zur Nichtzulassung von Nebenangeboten,
- gegebenenfalls Angaben nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 VOB/A zur Nichtzulassung der Abgabe mehrerer Hauptangebote,
- Name und Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse der Stelle, bei der die Vergabeunterlagen und zusätzliche Unterlagen angefordert und eingesehen werden können; bei Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung auf einem Internetportal die Angabe einer Internetadresse, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können; § 11 Absatz 7 VOB/A bleibt unberührt,
- gegebenenfalls Höhe und Bedingungen für die Zahlung des Betrags, der für die Unterlagen zu entrichten ist,
- bei Teilnahmeantrag: Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme, Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind, Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden,
- Frist für den Eingang der Angebote und die Bindefrist,
- Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, gegebenenfalls auch Anschrift, an die Angebote elektronisch zu übermitteln sind,
- Sprache, in der die Angebote abgefasst sein müssen,
- die Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden, und gegebenenfalls deren Gewichtung,
- Datum, Uhrzeit und Ort des Eröffnungstermins sowie Angabe, welche Personen bei der Eröffnung der Angebote anwesend sein dürfen,
- gegebenenfalls geforderte Sicherheiten,
- wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind,
- gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft nach der Auftragsvergabe haben muss,
- verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters
- Name und Anschrift der Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann.
Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Auftragsbekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die Auftragsbekanntmachung kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.
Diese Auftragsbekanntmachungen sollen die o.g. Angaben gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 VOB/A enthalten.
Bei Vergaben nach der VOB/A informiert der Auftragsgeber fortlaufend Unternehmen auf Internetportalen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,
- voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung
Bei Vergaben nach der VOB/A ist bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und bei Freihändigen Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Zuschlagserteilung über die Vergabe auf einer geeigneten Weise z.B. auf Internetportalen zu informieren.
Diese Informationen werden sechs Monate vorgehalten und müssen folgende Angaben erhalten:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
- gewähltes Verfahren,
- Auftragsgegenstand,
- Ort der Ausführung,
- Name des beauftragen Unternehmens.
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen (UVgO)
Der Auftraggeber teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit.
Auftragsbekanntmachungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen.
Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein. Sie enthält mindestens:
- die Bezeichnung und die Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind,
- die Verfahrensart,
- die Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind,
- gegebenenfalls in den Fällen des § 29 Absatz 3 UVgO die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen,
- Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistungserbringung,
- gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose,
- gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,
- etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
- die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können,
- die Teilnahme- oder Angebots- und Bindefrist,
- die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,
- die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder die Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,
- die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt, und
- die Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Bei Vergaben nach der UVgO informiert der Auftraggeber nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seiner Internetseite oder auf Internetportalen.
Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle,
- Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Namen zu anonymisieren,
- Verfahrensart,
- Art und Umfang der Leistung,
- Zeitraum der Leistungserbringung.