Leistungsbeschreibung
Eine beabsichtigte Eheschließung muss beim Standesamt angemeldet werden.
Eine beabsichtigte Eheschließung muss bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat, angemeldet werden. Dort werden die Voraussetzungen für die Eheschließung geprüft und gegebenenfalls in einem Ehefähigkeitszeugnis dokumentiert. Liegt kein Ehehindernis vor, teilt das Standesamt dies den Eheschließenden mit. Dabei kann unter Berücksichtigung der Belange der Eheschließung und in Abstimmung mit dem Eheschließungsstandesamt auch ein Termin für die Eheschließung bestimmt werden.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von höchstens zwei Zeuginnen oder Zeugen erfolgen, wenn die Eheschließenden dies wünschen.
Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. In diesen Fällen teilt das Wohnsitzstandesamt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Bei Eheschließung von gemeinsam sorgeberechtigten Partnern, also zwischen den Elternteilen nicht ehelich geborener Kinder, erstreckt sich der Ehename auch auf die gemeinsamen Kinder.
Seit dem 1. Oktober 2017 ist in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auch eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes) oder an das Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.
Was sollte ich noch wissen?
Sollten Sie Ihren Namen geändert haben, müssen Ihre persönlichen Dokumente, wie z. B. Ihr Ausweis, Reisepass oder die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ebenfalls geändert werden. Genaue Auskunft darüber, welche Dokumente geändert werden müssen, erteilt die zuständige Stelle.