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Verkauf und Abbrennen von Feuerwerks- bzw. Knallkörpern 2024

  • Aktuelles

Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels wird gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechtes und § 64 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) für die Gebiete der Gemeinden Bark, Bebensee, Fredesdorf, Groß Niendorf, Högersdorf, Kükels, Leezen, Mözen, Neversdorf, Schwissel, Todesfelde und Wittenborn allgemeinverbindlich das folgende Verbot angeordnet:

Um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerksraketen und anderen Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels 2024/2025 vorzubeugen, wird hiermit angeordnet, dass auch am 31.12.2024 und am 01.01.2025 in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden (z.B. Gebäude mit Reet- und anderer Weichbedachung, sowie Tankstellen und sonstige explosionsgefährdete Anlagen) pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nicht abgebrannt werden dürfen.

Beim Abbrennen von Feuerwerksraketen der Kategorie F2, Abschussbecher aus Gas- und Schreckschusswaffen und anderen pyrotechnischen Gegenständen mit großer Reichweite ist ein Schutzabstand von mindestens 300 m zu diesen Gebäuden einzuhalten.

Für andere Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie z.B. Kanonenschläge und Knallfrösche, wird ein Schutzabstand von 50 m zu Reetdachhäusern festgesetzt.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist verboten (siehe § 23 Abs. 1 der Ersten Sprengstoffverordnung). Von der Zündung pyrotechnischer Gegenstände in Nähe von Ställen und Scheunen ist aufgrund der Brandgefahr und zur Rücksichtnahme auf die Tiere abzusehen.

Begründung:

Durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere solcher mit einer großen Flughöhe- und weite sind die vorgenannten Gebäude und Anlagen erheblichen Risiken ausgesetzt. Das Interesse der Eigentümer von besonders brandempfindlichen Gebäuden, vor Brandgefahren geschützt zu werden, überwiegt gegenüber dem Vergnügen der von dieser Anordnung betroffenen Bürger*innen, Feuerwerksraketen am 31.12.2024 und 01.01.2025 in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Bereichen abzubrennen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes für Feuerwerksraketen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet, wodurch einem eventuell eingelegten Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt bleibt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amtsvorsteher des Amtes Leezen, Hamburger Straße 28, 23816 Leezen, eingelegt werden.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.

Abschließende Hinweise:

  • Das Überlassen, insbesondere der Verkauf, pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 wie z.B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich verboten (§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 28 des Sprengstoffgesetzes). Es wird darauf hingewiesen, dass von diesem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände z.B. von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister erfasst wird.
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis zum 31. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).
  • Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Straftaten, bzw. als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

Leezen, den 17. Dezember 2024

Amt Leezen
- Der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde -
gez. Mathias Warn

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